Tesla bietet auf seiner Webseite nicht nur konfigurierbare Neufahrzeuge, sondern auch sogenannte „Sofort verfügbare Fahrzeuge“ an. Ein solches Fahrzeug war kürzlich auch Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem AG Köpenick. Denn unser Mandant, der Kläger in diesem Rechtsstreit, bestellte eben ein solches sofort verfügbares Fahrzeug. Hierbei handelte es sich jedoch um einen Vorführwagen, ohne, dass dies in den Vertragsunterlagen hinreichend gekennzeichnet worden war.

Gegenstand der Auseinandersetzung vor dem AG Köpenick war die Laufzeit der Basisfahrzeuggarantie sowie der Batterie- und Antriebsstranggarantie. Denn beim Kauf ging unser Mandant mangels anderweitiger Angaben davon aus, ein Neufahrzeug zu erwerben – einschließlich der von Tesla gewährten 4 bzw. 8 Jahre Garantie.

Bei Übergabe des Fahrzeugs musste er jedoch feststellen, dass die Garantiezeiträume, die in seiner TeslaApp hinterlegt waren, eben deutlich kürzer waren – nämlich knapp 9 Monate weniger.

Trotz mehrfacher außergerichtlicher Aufforderungen lehnte Tesla die Anpassung der Garantie ab.

Daher entschied sich unser Mandant, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen – und das offensichtlich zurecht. Denn das Gericht verurteilte Tesla, die hinterlegten Garantiezeiträume anzupassen. Dies begründete das Gericht damit, dass in sämtlichen Vertragsunterlagen ein Hinweis darauf gefehlt habe, dass es sich um einen Vorführwagen gehandelt habe. Der Kläger habe daher davon ausgehen dürfen, einen Neuwagen zu erwerben. Denn im Falle eines Vorführwagens wäre dies ein derart integraler Bestandteil des Kaufvertrages gewesen, dass Tesla hierauf ausdrücklich hätte hinweisen müssen. Ein solcher Hinweis unterblieb jedoch. Daher habe der Kläger eben auch einen Anspruch auf den Garantiezeitraum eines Neufahrzeugs.

Bezeichnend ist, dass hierbei ein Kernproblem bei Verträgen im Internet deutlich wird: im Nachhinein können Webseiten-Inhalte schwierig zu rekonstruieren sein. Da in gerichtlichen Auseinandersetzungen grundsätzlich dem Kläger die sog. Darlegungs- und Beweislast obliegt, empfehlen wir ausdrücklich, bei jedem Kauf im Internet – egal ob Neu- oder Gebrauchtwagen – vollständige Screenshots der gesamten Webseite anzufertigen und zu speichern, um hier Risiken möglichst zu vermeiden.

Das vollständige Urteil kann unter nachstehendem Link abgerufen werden.

AG Köpenick geschwärzt