Unfallregulierung bei Elektro-Fahrzeugen – wir übernehmen das für Sie!

Wurde Ihr Elektroauto in einen Verkehrsunfall verwickelt, dann haben Sie zwei Möglichkeiten: Sich selbst um die Auseinandersetzung mit der gegnerischen Haftpflicht zu kümmern oder den Ärger in erfahrene anwaltliche Hände zu geben. Die Kosten für anwaltliche Hilfe trägt die Versicherung des Unfallverursachers und Sie können sich sicher sein, dass alle Ihre Rechte verwirklicht werden. Ohne anwaltliche Vertretung und dann zumeist auch ohne unabhängiges Sachverständigengutachten “vergessen” gegnerische Versicherungen häufig Posten wie Nutzungsausfall oder Wertminderung.

Nach und nach veröffentlichen wir hier Erfahrungen und Praxistipps aus der Unfallregulierung mit Elektrofahrzeugen – melden Sie sich gerne bei allen Fragen!

PS: Und sollten noch ein Verbrennerfahrzeug Ihre Garage zieren  – wir haben natürlich umfassende Erfahrung in der Unfallregulierung und kennen auch die Spezialfragen bei Premiumfahrzeugen von Aston Martin über Maybach bis Porsche.

Expertise gefragt: die angemessene Wertminderung bei jungen Elektrofahrzeugen

In der Unfallregulierung ist die Ermittlung der angemessenen Wertminderung im Rahmen eines Haftpflichtschadens seit jeher ein heiß diskutiertes Thema.  Fachlich korrekt ist vom merkantilen Minderwert die Rede, was nichts anderes ist als der Betrag, um den der Markt ein Unfallfahrzeug nach ordnungsgemäßer Reparatur niedriger bewertet, weil dem Fahrzeug der Makel “Unfallfahrzeug” anhängt. In der Rechtspraxis haben sich dazu verschiedene Berechnungsmodelle herausgebildet, wie z.B. das Ruhkopf/Sahm-Modell, die Methode des Bundesverbandes der freiberuflichen & unabhängigen Sachverständigen (BVSK), oder die Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM) nach Zeisberg. Oftmals schätzen aber Sachverständige den merkantilen Minderwert auch an Hand von Erfahrungswerten. Die Ergebnisse können je nach Fahrzeugalter, Laufleistung, Neupreis und Schadenssumme erheblich voneinander abweichen.

Und genau an diesem Punkt wird es speziell, denn der Markt für junge gebrauchte Elektrofahrzeuge hat seine ganz eigenen Regeln. Stark prägend ist die hohe Anzahl an von sechs bis zwölf Monate alten Fahrzeugen mit wenig Kilometern, die sich in ganz hervorragendem Zustand befinden. Grund hierfür ist die Mindesthaltedauer von sechs Monaten zur Sicherung der BAFA-Prämie. Viele E-Mobilisten nutzen diesen Umstand sowie höhere Fahrzeugpreise in den EU-Nachbarländern und verkaufen diese fast neuwertigen Fahrzeuge zu Preisen in der Region des Neupreises. In diesem Marktumfeld der wie aus dem Ei gepellten Fahrzeuge sticht ein Unfallfahrzeug besondern negativ heraus und lässt sich daher nur mit erheblichen Abschlägen veräußern. Hinzu kommt, dass auf Grund der Batterietechnologie und dem damit verbundenen Risiko verdeckter Schäden E-Auto-Unfallfahrzeuge einer größeren Skepsis am Markt begegnen als Verbrennerfahrzeuge. In der Kombination dieser Faktoren ist die angemessene Wertminderung zu taxieren. Da wir schon Abweichungen von über 100% bei der Ermittlung der Wertminderung für Elektrofahrzeuge festgestellt haben, prüfen wir jeden Fall und jedes Sachverständigengutachten genau, um für unsere Mandanten die tatsächlich angemessene Wertminderung geltend machen zu können.