Vor dem Landgericht Traunstein stritten wir für einen Kunden wegen seinem mangelhaften Tesla Model 3. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stufte daraufhin den „Autopiloten“ des Fahrzeugs als Sicherheitsrisiko ein (hier lesen Sie mehr dazu). Dies schlug hohe Wellen, unter anderem berichtete das Handelsblatt darüber. Zwischenzeitlich versuchte die Tesla Germany GmbH sogar, unserer Kanzlei durch eine Abmahnung die Veröffentlichung von Details über dieses Verfahren zu verbieten. Nun gibt es jedoch eine Entscheidung des Gerichts – und diese hat es in sich:

Mit Urteil vom 10.01.2025 hat das Landgericht Traunstein der Klage teilweise stattgegeben. Das Gericht bestätigt im Urteil, dass der Autopilot mangelhaft ist – jedenfalls im streitgegenständlichen Fahrzeug. Daher verurteilte das Gericht Tesla dazu, die Phantom-Bremsungen des Tesla Model 3 abzustellen. Trotz aller (Schein-)Argumente von Tesla entschied das Gericht nun eindeutig: „Das Fahrzeug ist hinsichtlich der anlasslosen Bremsungen mangelhaft.“ Der Autopilot eigne sich weder „für die gewöhnliche Verwendung“ noch sei er bei „Produkten derselben Art […] üblich“.

Nach Auffassung des Gerichts eigne sich ein Autopilot nämlich dann „nicht für die gewöhnliche Verwendung, wenn er ohne verkehrsbedingten Grund eine erhebliche Abbremsung des Fahrzeugs verursacht, die mehr als eine bloße Unannehmlichkeit bedeutet.“ Ausreichend hierfür sei eine Bremsverzögerung, die zu kritischen Verkehrssituationen führen könne. Eine starke Bremsung sei nicht erforderlich.

Konkret heißt das: bereits eine deutlich spürbare Verzögerung der Geschwindigkeit, die über das einfache „Gaswegnehmen“ hinausging, begründet einen Mangel. Denn bereits dies, so dass LG Traunstein, könne zu Gefahrensituationen führen. Auch spiele es keine Rolle, ob der Fahrer eingreifen könne. Denn die Nutzbarkeit des Autopiloten sei erheblich beeinträchtigt und bei Fahrzeugen dieser Preisklasse nicht üblich, wenn Eingriffe des Fahrers ohne vorhersehbare äußere Einflüsse erforderlich seien.

Das Gericht bestätigt damit im Ergebnis unsere Überzeugung: Tesla’s Autopilot mit der hier verbauten Hardware 3.0 kann zu erheblichen Gefahrensituationen führen und genügt damit nicht den Standards von Fahrzeugen dieser Preisklasse.

Tesla muss das streitgegenständliche Fahrzeug auf Grund des Urteils nachbessern, sprich die Mangelfreiheit herstellen. Allerdings geht es in die zweite Instanz, denn Tesla hat Berufung eingelegt. Wir gehen für unseren Mandanten ebenfalls in Berufung, denn wir sind der Auffassung, dass ein derartiger sicherheitsrelevanter Mangel nicht nur zu einem Recht auf Nachbesserung, sondern zu einem Recht auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oder zu einem Rücktrittsrecht führen muss. Das Handelsblatt berichtete über das Urteil sowie die Untersuchung des Kraftfahrtbundesamts in diesem Zusammenhang.

Das Urteil des LG Traunstein veröffentlichen wir aus Gründen der Transparenz hier im Volltext:

Urteil LG TS Phantombremsungen geschwaerzt