Unser Mandant widerrief den Kaufvertrag über ein Model S und gab den Wagen ordnungsgemäß an Tesla zurück. Doch mit der Rückerstattung des Kaufpreises ließ Tesla sich Zeit, bis der Käufer die Kanzlei Dr. Lindner Rechtsanwälte einschaltete. Das Amtsgericht München verurteilte Tesla schließlich zur Zahlung der daraus entstandenen Anwaltskosten – AG München, Endurteil vom 10.06.2022, Az. 14c C 15300/21
Ende 2021 kaufte unser Mandant ein gebrauchtes Model S über die Webseite von Tesla und bezahlte den Kaufpreis von gut 37.000 € im Voraus. Das Fahrzeug erhielt er Anfang 2022. Allerdings litt der Wagen an mehreren gravierenden Mängeln, weshalb unser Mandant den Widerruf erklärte und das Model S wenige Tage später an Tesla zurückgab. Doch die Rückzahlung des Kaufpreises ließ auf sich warten. Trotz mehrfacher Nachfragen teilte der zuständige Tesla-Mitarbeiter unserem Mandanten lediglich in knappen Worten mit, die Rückabwicklung werde wegen Prüfung von Abnutzung, Beschädigungen und des Kilometerstands „einige Zeit in Anspruch nehmen“, wie lange genau könne er nicht sagen.
Das Gesetz sieht für die Rückzahlung des Kaufpreises nach Widerruf eine Frist von 14 Tagen vor. Diese Frist lief ab, ohne dass unser späterer Mandant sein Geld zurückerhielt. Nicht einmal eine stichhaltige Erklärung, warum dies so lange dauere, erhielt er von Tesla. Deshalb beauftragte er unsere Kanzlei. Wir forderten Tesla zur Zahlung auf, und schon wenige Tage später erhielt unser Mandant den kompletten Kaufpreis zurück.
Keine Anhaltspunkte für zeitnahe Rückerstattung
Jedoch weigerte sich Tesla weiterhin hartnäckig, die Anwaltskosten für unsere Beauftragung zu übernehmen. Grundsätzlich kann man Ersatz von Anwaltskosten dann verlangen, wenn die Einschaltung eines Anwalts erforderlich und zweckmäßig ist. Laut Tesla sei allerdings die Einschaltung unserer Kanzlei gerade nicht sachdienlich gewesen, weil das Unternehmen bereits zum Ausdruck gebracht habe, dass es den Widerruf akzeptiere. Zu der Zahlungsverzögerung sei es deswegen gekommen, weil der zurückgenommene Pkw zunächst umfangreich überprüft werden müsse.
Schließlich erhoben wir im Auftrag unseres Mandanten Klage gegen die Tesla Germany GmbH beim Amtsgericht München. Zunächst versäumt es Tesla, rechtzeitig die Verteidigung anzuzeigen, so dass ein Versäumnisurteil erging. Dann wachte man bei Tesla jedoch auf und legte Einspruch ein. Das Gericht beurteilte den Fall jedoch im Sinne unseres Mandanten: Aus der Kommunikation zwischen Tesla und unserem Mandanten hätten sich für diesen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Tesla „(zeitnah) die offenen Rückerstattungsbeiträge ohne weitere Schritte bezahlen würde“. Wegen der „nur dürftigen bis unterbliebenen Kommunikation“ seitens Tesla sei der Grund für die Nichtzahlung „im Dunkeln“ geblieben. Deshalb sei die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts zweckmäßig gewesen. Das Amtsgericht München verurteilte die Tesla Germany GmbH in der Folge zur Zahlung der Anwaltskosten.
Tesla legte hiergegen keine Berufung ein, das Urteil ist rechtskräftig. Die entstandenen Anwaltskosten nebst Zinsen und die Prozesskosten hat Tesla mittlerweile bezahlt. Der Fall zeigt, dass enttäuschte Kunden sich von Tesla nicht hinhalten lassen müssen. Unsere Kanzlei gibt vollen Einsatz, damit Tesla lernt, dass hierzulande dem Verbraucherschutz dienenden Gesetze auch eingehalten werden müssen.