Nach kurzer Zeit gab der Akku im neu gekauften Model 3 unseres Mandanten den Geist auf. Tesla versuchte, den enttäuschten Kunden mit einem minderwertigen „refurbished“ Akku abzuspeisen. Ein entsprechendes Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg ist nach Zurücknahme des Einspruchs seitens Tesla rechtskräftig geworden.
Ende 2021 kaufte unser Mandant ein fabrikneues Tesla Model 3 Performance zum Preis von 63.470 €. Ein gutes Jahr und gerade einmal 18.000 km später tauchten gravierende Batterieprobleme auf. Im April 2023 ließ sich der Wagen überhaupt nicht mehr aufladen.
Natürlich meldete unser Mandant den Fehler umgehend bei Tesla und verlangte Reparatur. Einige Wochen später erhielt er seinen Wagen mit getauschter Batterie zurück. Er musste jedoch bald feststellen, dass bei der Reparatur keineswegs ein neuer, sondern ein stark gebrauchter und aufbereiteter Akku verbaut worden war. Dieser sogenannte „refurbished“ Akku hatte aufgrund von Degradation eine schlechtere Kapazität als der Originalakku und das Model 3 damit eine deutlich verringerte Reichweite. Ein Auslesen des Akkus bestätigte diesen Eindruck. Offensichtlich war die Batterie in der Vergangenheit nicht sonderlich schonend behandelt worden. Außerdem fehlte der sonst übliche Akkuaufkleber, der Auskunft über Produktionsland und -datum, das produzierende Werk und die Teilenummer geben soll. Die Herkunft des Akkus war also kaum nachvollziehbar. Dies hätte bei einem eventuellen Verkauf des Fahrzeugs zu einem erheblichen Minderwert geführt. Insgesamt war das Model 3 Performance also keineswegs in einem für einen Neuwagen mit nur ca. 18.000 km Laufleistung angemessenen Zustand.
Unser Mandant beschwerte sich bei Tesla über die erfolglose Reparatur und verlangte den Einbau einer neuwertigen Batterie. Das Unternehmen erwiderte jedoch, dass das Fahrzeug nicht in einen neuwertigen Zustand versetzt werden könne und verweigerte alle weiteren Maßnahmen.
Voller Erfolg vor Gericht
In der Folge erhoben wir für unseren Mandanten Klage am Landgericht Hamburg und forderten den Einbau einer fabrikneuen Batterie. Denn aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungsrechte hat der Käufer einer mangelhaften Sache einen Anspruch darauf, dass der Verkäufer die Sache in einen mangelfreien Zustand versetzt. Die ursprüngliche Batterie, die nach 18.000 km völlig den Geist aufgab, war offensichtlich mangelhaft. Aber auch die als Ersatz eingebaute „refurbished“ Batterie blieb in ihrer Leistung so deutlich hinter einer fabrikneuen Batterie zurück, dass das Fahrzeug nach dem Tausch noch immer als mangelhaft anzusehen war. Bei einem Neuwagen aus dem Premiumsegment ist das nicht hinnehmbar.
Das LG Hamburg vertrat dieselbe Auffassung und verurteilte Tesla zum Einbau einer fabrikneuen Batterie im Fahrzeug unseres Mandanten. Das Urteil hat Signalwirkung, da es unserer Erfahrung nach für Käufer von Teslas mit Batteriedefekten äußerst schwierig ist, das Unternehmen zum Einbau einer neuwertigen Batterie zu bewegen. Die stattdessen verbauten aufbereiteten Batterien sind häufig ihrerseits fehlerbehaftet. Nun ist klargestellt, dass Mangelfreiheit nur durch einen Akku erreicht werden kann, der in seiner Leistung dem ursprünglichen Akku entspricht. Ein „refurbished“ Akku mit geringerer Leistung ist nicht ausreichend. Dennoch bleibt ein Wermutstropfen: Dies gilt uneingeschränkt nur für Neuwagen und nur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung, also in der Regel innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf. Kunden mit älteren Fahrzeugen können sich lediglich auf die von Tesla freiwillig gewährte Garantie berufen.
Das rechtskräftige Urteil des LG Hamburg vom 22.02.2024 (Az.: 307 O 211/23) können Sie hier im Volltext herunterladen. Das Urteil verfügt über keine ausformulierte Begründung, da es sich um ein sog. Versäumnisurteil handelt, das ergangen ist, weil Tesla auf unsere Klage nicht rechtzeitig reagiert hat, sodann Einspruch eingelegt hat und anschließend den Einspruch zurückgenommen hat. Dennoch hat das Gericht die Klage inhaltlich geprüft und für schlüssig befunden.