Zu den Spitzenreitern der Probleme, wegen denen Tesla-Fahrer sich an unsere Kanzlei wenden, gehören die sogenannten Phantom-Bremsungen, die im Zusammenhang mit dem Tesla-Autopiloten bei zahlreichen unserer Mandanten auftreten. Am 10.01.2025 bestätigte das Landgericht Traunstein die Mangelhaftigkeit des Autopiloten des in dem Verfahren gegenständlichen Fahrzeugs Tesla Model 3 (Ausführlich zu dem Urteil des LG Traunstein in unserem Blog: https://eautoanwalt.com/autopilot-als-sicherheitsrisiko-gerichtsgutachter-bricht-nach-phantombremsungen-die-untersuchung-ab/).

Konkret ging es in dem Verfahren um das anlasslose Abbremsen des Fahrzeugs. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich das Tesla-Fahrzeug aufgrund der Problematik nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet und dass derartige Probleme auch nicht bei Produkten derselben Art üblich sind. Tesla wurde infolgedessen zur Nachbesserung des Fahrzeugs verurteilt, also der Beseitigung des Mangels.

Da sowohl Tesla als auch wir für unseren Mandanten Berufung gegen das Urteil des LG Traunstein einlegten, hat sich nun auch das OLG München mit der Frage befasst, ob und in welchem Ausmaß Phantombremsungen beim Tesla-Autopiloten ein Sachmangel sind oder nicht. Tatsächlich hat es entgegen der erstinstanzlichen Auffassung des LG Traunstein nun die Klage abgewiesen. Dies begründete das OLG München unter anderem damit, dass kein „starkes Abbremsen“ im Sinne von § 4 StVO nachgewiesen werden konnte. Hierfür müsste eine Bremsung über das Maß eines „‘normalen‘“ Bremsvorgangs hinausgehen. Ein bloß unerwartetes Abbremsen reiche hierfür nicht aus.

Natürlich halten wir diese Rechtsauffassung für verfehlt, billigt sie doch bestehende Gefahren im Straßenverkehr. Wir werden daher das Urteil dem BGH zur Prüfung vorlegen – auch, damit langfristig für alle Verkehrsteilnehmer und Fahrzeughersteller geklärt wird, welche Mindestanforderungen Fahrassistenzsysteme wie der von Tesla angebotene Autopiloten haben müssen.

(Beitragsbild wurde mithilfe von KI erstellt)