Das LG Münster hat Tesla kürzlich zur vollständigen Rückabwicklung eines Kaufvertrages verurteilt: Als Grund hierfür genügte alleine, dass mehrere Funktionen des FSD- bzw. EAP-Paketes weder bei Auslieferung noch im Jahr der Auslieferung verfügbar waren. Denn jedenfalls hinsichtlich der Funktionen „Autoparken“, „Herbeirufen“ und „Smart-Herbeirufen“ sei Tesla verpflichtet gewesen, diese Funktionen sofort bei Auslieferung zur Verfügung zu stellen. Dieser Pflicht kam Tesla unstreitig trotz Fristsetzung der Klägerin nicht nach. Alleine aus diesem Grund war die Klägerin zum Rücktritt berechtigt und konnte die Rückabwicklung gerichtlich verlangen.

Aber eins nach dem anderen:

Die Klägerin – unsere Mandantin – bestellte bei Tesla im Jahr 2022 einen Tesla Model X. Teil des Fahrzeugbestellvertrages war auch das sog. Paket „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ (sog. FSD-Paket) zu einem Aufpreis von € 7.500,00. Dieses Paket umfasste insbesondere alle Funktionen des sog. „Enhanced Autopiloten“ – also die Funktionen „Autoparken“, „Herbeirufen“ und „Smart Herbeirufen“.

Unmittelbar nach der Auslieferung des Fahrzeugs im Mai 2023 musste die Klägerin jedoch feststellen, dass weder die Funktion des Herbeirufens noch die Abstandsanzeige der Einparkhilfe verfügbar waren. Es folgte ein – leider erfolgloser – Service-Termin der Klägerin bei Tesla, in dem sich Tesla damit begnügte, auf „einschränkte oder inaktive Funktionen“ während des Übergangs zu Tesla-Vision hinzuweisen.

Hiermit gab sich die Klägerin nicht zufrieden – zu Recht, wie das LG Münster nun festgestellt hat:

Noch am gleichen Tag des Service-Termins rügte die Klägerin mit ausführlicher E-Mail sämtliche zu diesem Zeitpunkt bestehende Unzulänglichkeiten des Fahrzeugs und forderte unter Fristsetzung von mehr als drei Wochen zur Nacherfüllung entweder durch Reparatur oder Lieferung eines neuen Fahrzeugs auf. Dies umfasste u.a. auch die Funktionen des „Autoparken“, „Herbeirufen“ und „Smart Herbeirufen“ sowie das Fehlen der Einparkhilfe.

Tesla kam dieser Forderung nicht nach. Daher erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte zur Rückabwicklung auf. Da Tesla auch dieser Forderung nicht nachkam, erhob die Klägerin Klage vor dem LG Münster – zu Recht:

Dies begründete das LG Münster damit, dass Tesla bereits wegen der unstreitig zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fehlenden Funktionen „Autoparken“, „Herbeirufen“ und „Smart Herbeirufen“ zum Rücktritt berechtigt war. Es kam daher schon gar nicht darauf an, ob die weiteren, streitigen Mängel – etwa an der Einparkhilfe und der Tür – bestanden oder nicht. Denn Tesla war zur sofortigen Bereitstellung der Funktionen „Autoparken“, „Herbeirufen“ und „Smart Herbeirufen“ verpflichtet, so das LG Münster. Grund hierfür war, dass auf der Webseite lediglich zum sog. City-Lenkassistenten ein Hinweis darauf enthalten, dass dieser erst in Zukunft verfügbar sei. Im Umkehrschluss durfte ein durchschnittlicher Käufer annehmen, dass alle anderen Funktionen sofort verfügbar seien. Da die Klägerin unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert hatte, war sie nach erfolglosem Ablauf auch zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Dies bestätigt unsere Rechtsauffassung: Tesla kann sich nicht immer darauf berufen, dass versprochene Funktionen irgendwann in der Zukunft per Software-Update freigeschaltet werden. Vielmehr bleibt es bei dem einfachen allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsatz: pacta sunt servanda – also die versprochenen Leistungen eines Vertrages müssen auch erfüllt werden.

Gleichzeitig zeigt das Urteil aber auch, wie wichtig eine klare und eindeutige Kommunikation und Dokumentation im Streitfall ist. Denn nur, wer unmissverständlich und eindeutig zur Nacherfüllung auffordert und hierzu auch eine angemessene Frist setzt, ist im Anschluss auch dazu berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Umgekehrt gibt es nämlich auch Gerichtsentscheidungen, in denen die Gerichte alleine wegen einer fehlenden, eindeutigen Kommunikation Klagen zurückweisen.

Im Zweifel empfiehlt es sich hier, rechtlichen Rat einzuholen. Gerne unterstützen wir Sie hier bei Bedarf. Reichen Sie gerne hier Ihren Fall in unserem Fallanfragesystem ein.