Tesla-Kunden haben das Zusatzpaket „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ (Full-Self-Driving, kurz FSD) in der Erwartung gekauft, dass sie ihr Tesla-Fahrzeug auf sämtlichen Entwicklungsstufen des assistierten, automatisierten und autonomen Fahrens nutzen können. Für zahlreiche Fahrzeuge mit dem älteren Hardware-System „HW3“ besteht seit den Aussagen von Elon Musk im April 2026 bereits die Vermutung, dass dies technisch nicht umsetzbar ist – jedenfalls wurde nur für den HW4 Computer eine europaweite Zulassung in den Niederlanden beantragt. Nun hat Tesla zudem kurzerhand beschlossen, das System umzubenennen: aus „Full-Self-Driving“ wird „Assisted Driving Basic“. Diese Änderung wurde den Kunden in Form eines „Updates“ in der Tesla-App mitgeteilt:

Was erhofft sich Tesla von der neuen Bezeichnung „Assisted Driving Basic“? Versucht Tesla ein vermarktetes Produkt, welches sämtliche Entwicklungsstufen bis zum autonomen Fahren umfassen sollte, nachträglich auf ein gewöhnliches Fahrerassistenzsystem zu reduzieren und sich so möglichen rechtlichen Konsequenzen zu entziehen?
Zum Hintergrund: Tesla hat im Laufe der Fahrzeugproduktion unterschiedliche Hardwaregenerationen eingesetzt. Der ältere HW3-Computer verfügt über eine Rechenleistung von rund 144 TOPS und Kameras mit etwa 1,2 Megapixeln. HW4 bietet eine deutlich höhere Rechenleistung sowie (zusätzliche) Kameras mit einer Auflösung von bis zu 5 Megapixeln. Diese Unterschiede sind für die Verarbeitung von Kamerabildern und die Entwicklung anspruchsvoller Fahrfunktionen von erheblicher Bedeutung. Die Kameras erfassen die Umgebung, während die Recheneinheit die Daten verarbeitet und daraus geeignete Fahrentscheidungen ableiten soll. Eine höhere Bildauflösung und mehr Rechenleistung schaffen hierfür wesentlich bessere technische Voraussetzungen.
Im April 2026 wurde öffentlich bekannt, dass HW3 für die künftig angestrebten weitergehenden autonomen Fahrfunktionen nicht ausreichen soll. Käufer, deren Fahrzeuge aber mit HW3 ausgestattet sind, wurden damit vor ein erhebliches Problem gestellt: Die versprochenen und bezahlten Funktionen des FSD werden nie verfügbar sein. Die angekündigten Softwareupdates können zwar die bestehenden weiterentwickeln, ersetzen jedoch keinesfalls fehlende Rechenleistung oder zusätzliche Kameras beziehungsweise die niedrigere Auflösung der bestehenden Kameras. Damit steht das Leistungsversprechen von Tesla infrage.
Vor diesem Hintergrund ist die Umbenennung von „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ beziehungsweise „Full-Self-Driving“ zu „Assisted Driving Basic“ besonders kritisch zu betrachten. Die Bezeichnungen haben völlig unterschiedliche Bedeutung: „Full-Self-Driving“ besagt, dass sämtliche Fahrfunktionen des automatisierten Fahrens möglich sein werden, mithin das Fahrzeug selbst sich auf diesem Stand der Technik bereits befindet. „Assisted Driving Basic“ bezeichnet dagegen dem Wortlaut nach ein bloßes Fahrerassistenzsystem, das den Fahrer vielleicht unterstützen kann, jedoch nicht über die Level 1 und 2 hinausgeht.
Unsere Auffassung ist klar: Tesla kann ein einmal gegebenes Leistungsversprechen nicht einfach durch eine nachträgliche Änderung der Produktbezeichnung aus der Welt schaffen. Wer ein Paket für zukünftige autonome Fahrfunktionen verkauft und dafür einen erheblichen Aufpreis verlangt, ist an diese vertraglichen Zusagen auch gebunden. Stellt sich später heraus, dass die erforderliche Hardware die versprochenen Funktionen nicht ermöglicht, ändert dies nichts daran, was ursprünglich geschuldet war. Auch die Umbenennung ändert nicht den Inhalt der bereits geschlossenen Verträge. Entscheidend ist, welche Leistungen Tesla den Käufern beim Kauf zugesagt hat und welche vertraglichen Verpflichtungen daraus folgen. Die nachträgliche Umbenennung führt nicht dazu, dass betroffene Käufer ihre vertraglichen Ansprüche verlieren.
Wir setzen uns dafür ein: Wer ein Fahrzeug gekauft hat, mit der klaren Erwartung, dass dieses für ein Fahren auf sämtlichen Autonomiestufen konzipiert ist, muss eine entgegenstehende Entwicklung nicht einfach hinnehmen. Die Käufer durften erwarten, dass Tesla die vertraglich zugesagten Leistungen erbringt. Kann der Hersteller diese Leistungen technisch nicht bereitstellen, stellt sich die Frage nach den daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen.
Unsere Anwälte beschäftigen sich seit vielen Jahren mit der Problematik und kennen sowohl die technischen Hintergründe als auch die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen. Wir prüfen Ihren individuellen Fall und erläutern Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten in Betracht kommen.
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