In einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg konnten unsere Anwälte unserem Mandanten, dem Kläger des Verfahrens, bei der Durchsetzung seiner Rechte helfen. Das Landgericht Hamburg gab der Klage größtenteils statt und verurteilte die Tesla Germany GmbH, die Beklagte des Verfahrens, zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des gegenständlichen Tesla-Fahrzeugs unter Anrechnung eines Nutzungsersatzes.
In diesem Verfahren machten wir die Verletzung der Rechte unseres Mandanten als Verbraucher geltend. Im Mittelpunkt stand dabei die Einhaltung der Vorschriften des § 312j BGB, die dem Schutz von Verbrauchern bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr dienen. Nach § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Als der Kläger bei der Beklagten sein Tesla-Fahrzeug über deren Bestellwebsite bestellte, klickte er zur Abgabe seiner Bestellung auf eine solche Schaltfläche. Diese war mit „Bestellen“ beschriftet.
Die zentrale Frage des Verfahrens war daher, ob die Beschriftung „Bestellen“ eine entsprechend eindeutige Formulierung im Sinne des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.
Nach unserer Rechtsauffassung war dies klar zu verneinen:
Mit unserer Hilfe machte der Kläger geltend, dass die Beklagte als Unternehmerin ihre Pflichten gegenüber ihm als Verbraucher nach § 312j BGB somit nicht erfüllt hat. Insbesondere hat die Beschriftung der zur Abgabe der Bestellung verwendeten Schaltfläche keinen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Kläger mit seiner Bestellung eine Zahlungspflicht eingeht. Unserer Auffassung nach musste der Kläger daher nicht an dem Vertrag festhalten.
Auch das Landgericht Hamburg kam zu diesem Ergebnis. Es bestätigte, dass die Aufschrift „Bestellen“ auf der Schaltfläche der Beklagten keinen Hinweis auf das Bestehen einer Zahlungspflicht enthält und somit keine entsprechend eindeutige Formulierung im Sinne des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt. Die Beklagte hat nach Auffassung des Gerichts die Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB nicht erfüllt.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2011/83/EU. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie muss der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr sicherstellen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung durch das Aktivieren einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion, muss diese Schaltfläche gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Andernfalls ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.
Nach der Rechtsprechung des EuGH gelten diese Formvorgaben auch dann, wenn die Zahlungspflicht des Verbrauchers noch vom Eintritt einer späteren Voraussetzung abhängt. Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 30. Mai 2024 (C-400/22, Rn. 56), dass die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU auch in einem solchen Fall Anwendung finden.
Das Landgericht Hamburg bestätigte vor diesem Hintergrund, dass der Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten nach § 312j Abs. 4 BGB nicht zustande gekommen ist. Die Tesla Germany GmbH verwendete für die Abgabe der Bestellung eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Bestellen“, die keinen eindeutigen Hinweis auf eine mit der Bestellung verbundene Zahlungspflicht enthielt.
(Beitragsbild erstellt mithilfe von KI)